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Czerlitzki Haustechnik GmbH – Hamburg

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Czerlitzki Haustechnik GmbH, Greifenberger Straße 1, 22147 Hamburg.

Stand: 15. September 2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen der Czerlitzki Haustechnik GmbH, Greifenberger Straße 1, 22147 Hamburg, nachfolgend „wir“ oder „Auftragnehmer“ genannt, mit ihren Kunden.

Soweit der Kunde Verbraucher ist, gelten die gesetzlichen Schutzvorschriften uneingeschränkt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.

2. Leistungen und Vertragsschluss

Wir erbringen insbesondere Leistungen in den Bereichen Sanitärtechnik, Heizungstechnik, Gas- und Wasserinstallation, Bauklempnerei, Solartechnik, Badmodernisierung, Wartung, Reparatur, Rohrreinigung und Notdienst. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem individuell vereinbarten Angebot, Auftrag, Leistungsverzeichnis, Aufmaß, der Auftragsbestätigung oder einer späteren schriftlich oder in Textform bestätigten Leistungsänderung.

Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung in Textform oder durch die Ausführung der beauftragten Leistung zustande. Bei einer mündlichen Beauftragung dokumentieren wir den wesentlichen Leistungsumfang und die Vergütungsgrundlage in geeigneter Form.

Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich oder als Festpreisangebot bezeichnet sind. Erkennen wir während der Ausführung, dass ein unverbindlicher Kostenvoranschlag wesentlich überschritten werden wird, informieren wir den Kunden unverzüglich und stimmen das weitere Vorgehen ab.

3. Mitwirkung des Kunden

Der Kunde stellt sicher, dass der Leistungsort zum vereinbarten Termin zugänglich ist und die für die Leistung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig vorliegen. Hierzu zählen insbesondere die erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Vorleistungen anderer Gewerke, die Bereitstellung von Strom, Wasser und sonstigen notwendigen Anschlüssen sowie eine sichere Arbeitsumgebung.

Der Kunde informiert uns vor Beginn der Arbeiten vollständig über erkennbare Besonderheiten, verdeckte Leitungen, Schadstoffverdacht, bauliche Einschränkungen und sonstige Umstände, die für die sichere oder fachgerechte Ausführung wesentlich sein können. Entstehen Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung, kann sich der Ausführungszeitraum angemessen verlängern. Ein dadurch entstehender zusätzlicher Aufwand ist zu vergüten, soweit wir ihn nicht zu vertreten haben.

4. Termine und Ausführung

Termine und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Nicht vorhersehbare Ereignisse, insbesondere Materialengpässe, Ausfall von Lieferketten, Witterungseinflüsse, behördliche Maßnahmen, Krankheit, höhere Gewalt oder fehlende Mitwirkung des Kunden, verlängern vereinbarte Fristen angemessen, soweit wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.

Erforderliche Zusatzleistungen, die erst nach Beginn der Arbeiten erkennbar werden, führen nur dann zu einer Ausführung, wenn sie vom Kunden beauftragt oder aufgrund einer Gefahr- bzw. Notfallsituation zur Schadensabwehr objektiv erforderlich sind. Über absehbare Mehrkosten informieren wir den Kunden vor Durchführung, soweit dies unter den Umständen möglich und zumutbar ist.

5. Notdienst und dringende Reparaturen

5.1 Notdienstauftrag und Leistungsumfang

Ein Notdienst liegt vor, wenn der Kunde wegen eines plötzlich auftretenden, nicht aufschiebbaren Schadens oder einer erheblichen Funktionsstörung um kurzfristige Hilfe bittet. Dazu können insbesondere Rohrbrüche, Wasseraustritte, vollständige Heizungs- oder Warmwasserausfälle, Gasgeruch, Abflussrückstau oder vergleichbare Gefahren- und Schadenslagen gehören.

Bei einem Notdienst erbringen wir zunächst die vom Kunden ausdrücklich verlangten und zur Prüfung, Sicherung, Schadensbegrenzung oder Wiederherstellung der Grundfunktion erforderlichen Maßnahmen. Das kann eine Fehlerdiagnose, eine vorläufige Abdichtung, eine Absperrung, eine Sicherheitsabschaltung, eine provisorische Reparatur oder die Beschaffung und der Einbau eines zwingend notwendigen Ersatzteils umfassen.

Eine dauerhafte Instandsetzung, Erneuerung oder Modernisierung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde. Erweist sich die zunächst durchgeführte Maßnahme als Provisorium, informieren wir den Kunden, soweit dies unter den Umständen möglich ist, über die Notwendigkeit weiterer Arbeiten. Gesetzliche Mängelrechte für die jeweils beauftragte Leistung bleiben unberührt.

5.2 Preise, Zuschläge und Diagnosearbeiten

Die Vergütung für Notdienst- und Reparaturarbeiten richtet sich nach dem individuell vereinbarten Preis, dem vorab ausgehändigten oder zugänglich gemachten Preisverzeichnis oder, soweit keine Vergütung vereinbart wurde, nach der üblichen Vergütung gemäß § 632 BGB.

Der Kunde erhält vor Beginn der Arbeiten, soweit es die Dringlichkeit zulässt, Auskunft über die maßgeblichen Preisbestandteile. Je nach Auftrag können hierzu insbesondere Anfahrt, Arbeitszeit, Notdienst- oder Zeitzuschläge, Einsatz von Spezialgeräten, Material, Ersatzteile, Entsorgung und erforderliche Fremdleistungen gehören. Preise und Zuschläge werden nicht pauschal verdoppelt oder intransparent zusammengefasst, sondern in der Rechnung nachvollziehbar ausgewiesen.

Die Fehlersuche, Funktionsprüfung, Leckageortung, Öffnung von Revisionsstellen sowie sonstige Diagnose- und Prüfungsarbeiten sind eigenständige, vergütungspflichtige Leistungen, wenn sie beauftragt oder zur sachgerechten Feststellung und Begrenzung eines Schadens erforderlich sind. Dies gilt auch, wenn sich anschließend keine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur ergibt oder der Kunde eine weitere Reparatur nicht beauftragt. Ein Kostenvoranschlag ist nur dann kostenpflichtig, wenn dies vor seiner Erstellung ausdrücklich vereinbart wurde.

5.3 Preisfreigabe bei weitergehenden Arbeiten

Ist vor Ort erkennbar, dass die beauftragte Notmaßnahme oder Reparatur einen über den anfänglichen Umfang hinausgehenden Aufwand erfordert, teilen wir dem Kunden den erkennbaren zusätzlichen Umfang und die voraussichtlichen Kosten vor Beginn der weitergehenden Arbeiten mit. Die weitergehenden Arbeiten erfolgen erst nach Freigabe durch den Kunden in Textform, mündlich oder durch ausdrückliche Anweisung vor Ort.

Hiervon ausgenommen sind nur Maßnahmen, die ohne Verzögerung erforderlich sind, um eine gegenwärtige Gefahr für Personen, Gebäude oder Anlagen abzuwenden oder einen bereits eingetretenen Schaden erheblich zu begrenzen. In diesem Fall beschränken wir uns auf die objektiv erforderlichen Sicherungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen und dokumentieren diese nachvollziehbar.

Bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag informieren wir den Kunden unverzüglich, wenn eine wesentliche Überschreitung erkennbar wird. Über die Fortsetzung weitergehender Arbeiten entscheidet der Kunde, soweit keine unmittelbare Gefahrensituation entgegensteht.

5.4 Zugang, Vertretung und sichere Arbeitsbedingungen

Der Kunde sorgt dafür, dass der Leistungsort zum vereinbarten Termin sicher zugänglich ist und der Einsatz gefahrlos erfolgen kann. Er informiert uns vor Beginn der Arbeiten über bekannte Gefahrenquellen, Vorschäden, verdeckte Leitungen, Schadstoffverdacht, besondere bauliche Gegebenheiten und sonstige Umstände, die für die Ausführung wesentlich sein können.

Beauftragt eine Person die Leistung nicht als Eigentümer des Objekts, teilt sie uns vor Beginn der Arbeiten mit, wenn die Zustimmung oder eine besondere Freigabe des Eigentümers, Vermieters, Verwalters oder sonstigen Berechtigten erforderlich ist. Soweit der Kunde einen Notdienst beauftragt, darf unser Personal davon ausgehen, dass die anwesende oder kontaktierende Person zur Veranlassung der ausdrücklich angeforderten Notmaßnahme berechtigt ist, sofern keine gegenteiligen Umstände erkennbar sind.

Kann die Arbeit wegen fehlenden Zugangs, fehlender Freigaben, unzureichender Sicherheitsbedingungen oder unterbliebener Mitwirkung nicht oder nur mit Verzögerung ausgeführt werden, gilt Abschnitt 3 dieser AGB. Bereits erbrachte Anfahrts-, Warte-, Diagnose- und Sicherungsleistungen bleiben vergütungspflichtig.

5.5 Reparaturumfang, Ersatzteile und vorläufige Maßnahmen

Reparaturen erfolgen fachgerecht auf Grundlage der bei der Untersuchung feststellbaren Ursachen. Bei älteren oder schadensbehafteten Anlagen kann sich erst nach dem Öffnen, Prüfen oder Demontieren zeigen, dass weitere Bauteile beschädigt, verschlissen oder nicht mehr normgerecht sind. Soweit die zusätzliche Arbeit nicht zur sofortigen Gefahrenabwehr erforderlich ist, holen wir vor ihrer Ausführung die Freigabe des Kunden ein.

Ist ein Originalersatzteil nicht verfügbar, nicht mehr lieferbar oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschaffbar, schlagen wir dem Kunden, soweit möglich, ein technisch geeignetes Alternativteil vor. Der Einbau eines Alternativteils erfolgt nur nach Freigabe des Kunden, es sei denn, der Kunde hat vorab eine technisch gleichwertige Ersatzlösung ausdrücklich gestattet oder eine unverzügliche Notmaßnahme zur Gefahrenabwehr ist erforderlich.

Wird auf Wunsch des Kunden lediglich eine vorläufige Maßnahme durchgeführt, ist diese als solche zu dokumentieren. Sie ersetzt keine erforderliche dauerhafte Instandsetzung. Eine darüber hinausgehende Leistungspflicht übernehmen wir erst mit einer gesonderten Beauftragung.

5.6 Nicht behebbare Fehler und Kundenmaterial

Führt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass eine Reparatur aus technischen, wirtschaftlichen, sicherheitsrechtlichen oder Ersatzteilgründen nicht sinnvoll oder nicht möglich ist, teilen wir dem Kunden dies mit. Geschuldet ist in diesem Fall die fachgerechte Diagnose sowie die bis dahin beauftragte oder erforderliche Sicherungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahme. Die Vergütung für diese Leistungen bleibt unberührt.

Stellt der Kunde Material oder Ersatzteile bereit, prüfen wir deren Eignung im Rahmen einer üblichen Sicht- und Plausibilitätsprüfung. Erkennen wir Bedenken gegen die Eignung, weisen wir den Kunden darauf hin. Für Mängel, Funktionsstörungen oder Schäden, die ausschließlich auf vom Kunden bereitgestelltes Material zurückzuführen sind, haften wir nicht, soweit wir unsere Hinweis- und Prüfpflichten erfüllt haben. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

5.7 Dokumentation und Abrechnung

Auf Wunsch erhält der Kunde eine nachvollziehbare Dokumentation der wesentlichen Arbeiten, der verwendeten wesentlichen Ersatzteile und der festgestellten Besonderheiten. Eine Unterschrift auf einem Arbeits- oder Regiebericht bestätigt lediglich die Anwesenheit, die dokumentierten Arbeiten und gegebenenfalls die Entgegennahme einer Ausfertigung. Sie stellt keinen Verzicht auf gesetzliche Mängelrechte dar.

Hat ein Verbraucher uns ausdrücklich aufgefordert, ihn wegen einer dringenden Reparatur oder Instandhaltung aufzusuchen, besteht für die ausdrücklich verlangten und zwingend notwendigen Maßnahmen grundsätzlich kein Widerrufsrecht. Weitergehende, nicht dringend erforderliche Leistungen werden nur nach gesonderter Beauftragung erbracht. § 312g Absatz 2 Nummer 11 BGB bleibt unberührt.

Formular zur Beauftragung: Notdienst- und Reparaturauftrag (zum Ausdrucken)

6. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Es gelten die im Vertrag, Angebot, Auftrag oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich Preise gegenüber Verbrauchern einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Abschlagszahlungen können vereinbart werden, wenn sie dem Wert der jeweils erbrachten und nachgewiesenen Leistungen entsprechen. Nach Fertigstellung und Abnahme beziehungsweise nach Eintritt der gesetzlichen Abnahmevoraussetzungen stellen wir die Schlussrechnung. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes in Textform vereinbart wurde.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das Recht des Kunden, bei berechtigten Mängelansprüchen einen angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten, bleibt unberührt.

7. Eigentumsvorbehalt

Von uns gelieferte, noch nicht fest mit einem Grundstück oder Gebäude verbundene Waren und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag unser Eigentum, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.

8. Abnahme

Soweit eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, zeigen wir dem Kunden die Fertigstellung an und ermöglichen die Abnahme. Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen, soweit nicht wegen eines wesentlichen Mangels die Abnahme verweigert werden kann.

Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, dokumentieren die Parteien diese nach Möglichkeit in einem Abnahmeprotokoll. Gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere Mängelrechte, bleiben uneingeschränkt bestehen. Die gesetzlichen Regelungen zur fiktiven Abnahme bleiben unberührt.

9. Mängelrechte

Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Soweit ein Mangel vorliegt, hat der Kunde zunächst Anspruch auf Nacherfüllung. Der Kunde soll Mängel möglichst in Textform anzeigen und die beanstandete Leistung so beschreiben, dass eine Prüfung möglich ist. Diese Bitte beschränkt die gesetzlichen Rechte des Kunden nicht.

Für Arbeiten an Bauwerken gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Für Reparatur- und sonstige Werkleistungen gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Verjährungsfristen. Garantien übernehmen wir nur, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet und in Textform erteilt wurden.

10. Haftung

Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Übrigen richtet sich unsere Haftung nach den gesetzlichen Regelungen. Eine Einschränkung zwingender Rechte von Verbrauchern ist nicht beabsichtigt.

11. Datenschutz

Personenbezogene Daten verarbeiten wir zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie gemäß unserer Datenschutzerklärung. Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung ist auf unserer Website abrufbar.

12. VOB/B

Die VOB/B wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung ausdrücklich vereinbart wurde und dem Kunden der vollständige Text der VOB/B rechtzeitig vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wurde. Gegenüber Verbrauchern erfolgt eine Einbeziehung nur, soweit dies rechtlich zulässig ist und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

14. Verbraucherstreitbeilegung

Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.